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               |#{s.geschlecht == 3 ? "Der Schüler" : "Die Schülerin"} hat nach
               |#{s.geschlecht == 3 ? "Der Schüler" : "Die Schülerin"} hat nach
-                § 13 a Absatz 1 Anlage D APO-BK mit der Versetzung in die
+                § 13 a Absatz 5 Anlage D APO-BK mit der Versetzung in die
                 Jahrgangsstufe 12 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
                 Jahrgangsstufe 12 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
                 schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt.
                 schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt.
               br
               br
-              |Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis einer
-                mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach
-                Bundes- oder Landesrecht als Nachweis der Fachhochschulreife.
-                Es berechtigt in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen
-                und Schleswig-Holstein zum Studium an Fachhochschulen.
+              |Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
+                ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikums-Ausbildungsordnung vom 11.12.2006 (BASS
+                13-31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Das Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule
+                des Landes Nordrhein-Westfalen.
+              br/
+              |Dieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Ländern
+                Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
+                Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
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